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Bindungswirkung einer früheren Zuständigkeitsentscheidung
iFamZ 2014/223
Wurde die Sachwalterschaft von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Beschluss übernommen, obwohl der Betroffene sich damals in einem anderen Sprengel aufhielt, so steht diese Entscheidung einer Rückübertragung an das Bezirksgericht des Wohnortes des Betroffenen mangels Änderung der Sachlage, insb des Wohnortes, entgegen. Zweckmäßigkeitsüberlegungen iSd § 111 JN waren bereits Grundlage des Übernahmebeschlusses und können ohne Änderung der Sachlage nicht neu beurteilt werden.
Ungeachtet des (auch derzeit noch bestehenden) Aufenthalts des Betroffenen im Sprengel des ursprünglich einschreitenden BG Favoriten kam es im Jahr 2011 zur Übertragung an und zur Übernahme der Zuständigkeit durch das BG Hietzing. Beide Beschlüsse wurden sowohl dem Betroffenen als auch der Sachwalterin am zugestellt und blieben unbekämpft.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom sprach es seine Unzuständigkeit aus und übertrug das Verfahren „zur Gänze an das BG Favoriten“. Der Betroffene habe seinen ständigen Aufenthalt in dessen Sprengel, jedoch im Laufe des Verfahrens nie im Sprengel des Erstgerichts. Überdies sei die Führung des Verfahrens durch das BG Favoriten zweckmäßiger. (…)
Da...