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Keine sozialversicherungsrechtliche Kindeseigenschaft während Missionstätigkeit
iFamZ 2014/219
Nach § 252 Abs 2 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft nach der Vollendung des 18. Lebensjahres darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Missionstätigkeit der Tochter der Klägerin für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Utah (USA) in der Zeit von bis nicht im Rahmen einer Berufsausbildung, insb weder im Rahmen einer Ausbildung zur Religionslehrerin für diese Religionsgemeinschaft noch im Rahmen der von der Tochter im Bereich Pädagogik absolvierten Hochschulausbildung. Die Rechtsansicht der Klägerin, ihre Tochter habe damals eine Berufsausbildung absolviert, weshalb ihre Kindeseigenschaft iSd § 252 Abs 2 ASVG weiterhin aufrecht bestanden habe und daher für diesen Zeitraum eine Richtsatzerhöhung gem § 293 Abs 1 Satz 2 ASVG vorzunehmen sei, steht daher im Widerspruch zu den von den Vorinstanzen getroffenen gegenteiligen Feststellungen.