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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 297

Beseitigung einer mit Urteil festgestellten Vaterschaft

iFamZ 2014/208

§ 202 AußStrG; § 530 ZPO

Der Ausschluss der Anwendbarkeit des AußStrG 2003 auf vor seinem Inkrafttreten () anhängig gewordenen Streitsachen, die nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, gilt auch für die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Abstammungsverfahrens.

Nach Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die mit Urteil festgestellte Tochter eines Erblassers hat die Erbin die Feststellung begehrt, dass Erstere nicht von ihm abstamme. Dazu wurde vorgebracht, dass dieses Ergebnis bereits aufgrund einer noch zu Lebzeiten des Erblassers durchgeführten DNA-Analyse zutage getreten sei. Die Abänderung der 1964 – somit vor dem – gerichtlich festgestellten Vaterschaft sei zeitlich unbegrenzt im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.

Der Antrag wurde vom Erstgericht wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen; dieses Ergebnis wurde vom Rekursgericht bestätigt.

In der Zurückweisung des Revisionsrekurses hat der OGH ausgeführt, dass das Urteil aus dem Jahr 1964 nur im Wege einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage nach den Bestimmungen der ZPO beseitigt werden könnte, wobei – wie ausreichend deutlich aus der Entscheidung 8 Ob 49/13h hervorgeht – dies nur ...

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