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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 297

Ende des Vorschussanspruchs mit erstmaliger Auszahlung der Lehrlingsentschädigung

iFamZ 2014/207

§ 20 UVG

Dem 1997 geborenen L wurden Titelvorschüsse bis weitergewährt. Im Oktober 2013 teilte der KJHT dem Erstgericht mit, dass L seit eine Lehre absolviert. Die Lehrlingsentschädigung (für September 2013 in Höhe von 836,59 Euro netto) erhält L – von einem geringen Vorschuss von 10 Euro abgesehen – erst am Monatsende ausbezahlt.

Infolge Selbsterhaltungsfähigkeit von L stellte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse gem § 20 UVG mit Ablauf des Monats September 2013 ein.

Das Rekursgericht gab dem auf die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse bereits mit Ablauf des Monats August 2013 gerichteten Rekurs des Bundes nicht Folge. Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit komme es sehr wesentlich auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Geldmitteln zur Bestreitung der mit dem Lebensunterhalt verbundenen notwendigen Auslagen an. Daher sei die Selbsterhaltungsfähigkeit erst mit Ablauf des Monats anzunehmen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolge. Hier habe L seine Lehrlingsentschädigung mit Ausnahme des geringfügigen Vorschusses von 10 Euro erst am Ende des Monats September 2013 erhalten. Daher seien die Unterhaltsvorschüsse erst mit Ablauf dieses Monats einzustellen.

Der...

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