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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 294

Unterhaltsenthebung wegen nicht zielstrebigen Studiums

iFamZ 2014/204

§ 231 ABGB

Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 600 Euro für seine 1992 geborene Tochter Y verpflichtet. Der seinerzeitigen S. 295 Unterhaltsbemessung lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters im Jahr 2012 von 3.987,95 Euro zugrunde. Im Jahr 2013 verdiente der Vater monatlich 4.125 Euro netto. Der Vater ist außerdem für die 1994 geborene volljährige Tochter T obsorgepflichtig.

Die Antragsgegnerin studiert seit dem Wintersemester 2012/2013 das Lehramtsstudium Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung sowie Mathematik an der Universität Graz und befindet sich im vierten Semester. Nach einer Bestätigung des Studienerfolgs vom hat die Antragsgegnerin insgesamt 31 ECTS-Punkte bzw 17 Semesterstunden erreicht. Nach einer Bestätigung des Studienerfolgs vom hat die Antragsgegnerin mittlerweile 50 ECTS-Punkte abgelegt bzw 28 Semesterstunden absolviert.

Seit ist die Antragsgegnerin an der Alpen Adria Universität in Klagenfurt am Wörthersee als mitbelegende Studierende im Lehramtsstudium Mathematik sowie Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung inskribiert. Die durchschnittliche Studiendauer dieses Studiums an der Universit...

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