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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 294

Luxusgrenze bei einem Lehrling

iFamZ 2014/202

§ 231 ABGB

(…) 2.6. Eigenes Einkommen des Kindes verringert seinen konkreten Bedarf (RIS-Justiz RS0047440 [T3]); es ist im Verhältnis von Betreuungsaufwand und Geldunterhaltsanspruch (Prozentmethode) auf betreuenden und geldunterhaltspflichtigen Elternteil aufzuteilen. Der konkrete Geldunterhalt ist nach der Entscheidung 2 Ob 77/97f wie folgt zu berechnen: Kindeseinkommen x Geldunterhalt: (Geldunterhalt [Prozentmethode] + Differenz zwischen Mindestpension und Regelbedarf). Die Vorinstanzen sind hievon nicht abgewichen.

3.1. Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt (Luxusgrenze), bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung käme. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedür...

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