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OGH 17.07.2014, 4Ob109/14d

OGH 17.07.2014, 4Ob109/14d

Rechtssätze


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Normen
ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Cc
RS0047565
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen.
Normen
RS0047440
Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch; es kommt daher im Zweifel gleichteilig auch dem betreuenden Elternteil zugute, ohne dass es auf die tatsächliche Einforderung oder Zahlung als "Kostgeld" ankommt.
Norm
RS0047567
Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird nicht erst mit der Großjährigkeit erreicht, sondern dann, wenn das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit zu verdienen.
Normen
ABGB §140 Cc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Cc
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb
GSVG §150 Abs1 lita sublitbb
RS0047645
Es ist durchaus sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Mindestpensionssatzes anzunehmen.
Norm
RS0111992
Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des vom Elternhaus losgelöst lebenden volljährigen Kindes ist nach den bisherigen Lebensverhältnissen des Kindes zu beurteilen.
Normen
ABGB §140 Abs3 Ca
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb
RS0047578
Die Mindestpensionshöhe bedeutet eine Orientierungshilfe, ob ein Kind, das eigenes Einkommen bezieht, bereits selbsterhaltungsfähig ist. Liegt der vom Unterhaltspflichtigen auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringende Unterhalt darüber, soll das Kind auch während seiner beruflichen Ausbildung an dem höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilhaben.
Norm
RS0047602
Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffes ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Im Falle solcher Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf Null, fällt also weg.
Norm
RS0047555
Als "eigene Einkünfte" im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Jugendliche unter Umständen überfordert wären, würde man von ihnen die Verwendung ihres gesamten ersten Einkommens für unbedingte Lebensnotwendigkeiten verlangen, könnte allenfalls bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Norm
RS0047514
Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab im Monatsdurchschnitt Schilling 7000,--, ab Schilling 7600,--) entspricht.
Normen
ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
RS0047424
Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.
Norm
RS0047554
Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.
Normen
RS0117023
Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. (Mit modellartiger tabellarischer Demonstration zur Ermittlung des Kürzungsfaktors.)
Norm
RS0047458
Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstopp" beim 2,5 - fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfsätze.
Normen
RS0114942
Zur Vornahme eingehender Berechnungen im Unterhaltsverfahren kann der OGH das Verfahren gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 1 letzten Satz ZPO an das Rekursgericht zurückverweisen.
Norm
RS0047500
Wenn ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, dann kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, muß doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend.
Norm
RS0047558
Der Unterhaltsberechtigte darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die "ehelichen Lebensverhältnisse". Es ist also zu fragen, wie sich der Unterhaltsverpflichtete verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Die tatsächliche Handhabung während der intakten ehelichen Gemeinschaft ist aber nicht allein maßgebend, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
Norm
RS0126096
Nach der Regelung des § 140 ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegenüber ihren (ehelichen oder unehelichen) Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungspflicht („nach ihren Kräften“) anteilig beizutragen hat.
Norm
RS0047665
Der Begriff der Selbsterhaltungsfähigkeit ist relativ, daß ist nach Maßgabe der Verhältnisse des Kindes, zu beurteilen. Sie tritt nicht schon mit einem bestimmten Alter ein, sie ist nicht auch schon dann vorhanden, wenn der Alimentationsberechtigte in der Lage ist, sich überhaupt auf irgendeine Weise zu ernähren.
Normen
RS0047559
Ein Vergleich mit Anfangsgehältern in einem für den Unterhaltsberechtigten in Frage kommenden Beruf, weicht von dem Grundsatz ab, daß sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes, das noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, an den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu orientieren hat. Davon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil das Kind, wenn selbsterhaltungsfähig geworden ist, allenfalls (zumindest zunächst) weniger verdient, als der Unterhaltspflichtige ihm zu zahlen imstande war.
Norm
RS0047748
Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. T***** K*****, Sohn des Ing. M***** K*****, und der P***** K*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters, vertreten durch MMag Salih Sunar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 32/14y-15, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Hall vom , GZ 6 PU 171/12y-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die hinsichtlich einer Unterhaltsleistung von 100 EUR monatlich als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen, also hinsichtlich eines Unterhaltsbetrags von weiteren 360 EUR monatlich, aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Vater verpflichtete sich in einem Scheidungsfolgenvergleich aus dem August 2012, für den damals noch kein eigenes Einkommen beziehenden Minderjährigen monatlich 550 EUR Unterhalt zu zahlen. Seit verdient der bei der Mutter wohnende Minderjährige als Lehrling netto 678 EUR monatlich. Die Mutter gesteht zu, für ihn Familienbehilfe zu beziehen.

Der Vater verdient netto 4.439 EUR monatlich und ist außer dem Minderjährigen für eine volljährige Tochter sorgepflichtig. Nicht festgestellt wurde sein jährliches Bruttoeinkommen ohne Sonderzahlungen. Der Minderjährige verdient unter Anrechnung der Sonderzahlungen 678 EUR monatlich.

Der Vater begehrte, den Unterhaltsbetrag auf 90 EUR im Monat herabzusetzen. Die Ausgleichszulage betrage aktuell 857,73 EUR; mit diesem (vom Minderjährigen erreichten) Einkommen sei die Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten. Das vom Minderjährigen erzielte Einkommen liege über der „Playboy-Grenze“. Auch sei die Unterhaltsverpflichtung deshalb herabzusetzen, da die Mutter die Familienbeihilfe beziehe (ON 3 und Rekurs).

Die Mutter ist mit einer Herabsetzung des Unterhalts auf 460 EUR im Monat einverstanden.

Das Erstgericht setzte den Unterhalt des Minderjährigen auf 460 EUR im Monat herab und wies den darüber hinausgehenden Antrag des Vaters ab. Es lägen überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vor, da der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbetrag nicht nur geringfügig über dem Regelbedarf (2013: 431 EUR) liege. Der Minderjährige sei erst voll selbsterhaltungsfähig, wenn sein Einkommen einen Betrag erreiche, der dem nach der Prozentwertmethode errechneten Geldunterhaltsanspruch (hier: 20 % des Nettoeinkommens, also rund 888 EUR) zuzüglich der Differenz zwischen Ausgleichzulagenrichtsatz und Regelbedarfssatz entspreche, weil auch ein adäquater Betreuungsaufwand zu berücksichtigen sei. Eine steuerliche Entlastung des Vaters im Hinblick auf die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe berücksichtigte das Erstgericht nicht.

Das Rekursgericht bestätigte diese - nur in einem 100 EUR übersteigenden Betrag angefochtene - Entscheidung; es sprach - auf Antrag des Vaters gemäß § 63 Abs 1 AußStrG - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil es bei seiner Unterhaltsberechnung keine Kürzung im Hinblick auf die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe vorgenommen habe. Die vom Erstgericht gewählte Berechnungsmethode beruhe auf Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Das Kind solle auch während seiner beruflichen Ausbildung am höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilhaben. Ein Unterhaltsstopp zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung sei erst bei Überschreiten des zweieinhalbfachen Regelbedarfs zuzüglich des Betreuungsaufwands angebracht, was Eigeneinkünfte von mehr als 1.600 EUR voraussetze, die der Minderjährige nicht erreiche.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.

1.1. Zutreffend zeigt der Vater auf, dass das Rekursgericht - trotz entsprechenden Vorbringens in erster und zweiter Instanz - die verfassungsrechtlich gebotene Anrechung der Familienbeihilfe außer Acht gelassen hat.

1.2. Der Oberste Gerichtshof sprach nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 7/02 ua, mit dem die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ in § 12a FLAG aufgehoben wurde, schon in zahlreichen Entscheidungen aus, dass der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen ist, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (RIS-Justiz RS0117023 zu § 140 ABGB idF vor KindNamRÄG 2013).

1.3. Das Rekursgericht ermittelte den Geldunterhalt des Minderjährigen unter Außerachtlassung dieser Rechtsprechung. Damit blieb ein wesentlicher Faktor bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt, der geeignet ist, sich unterhaltssenkend auszuwirken. Dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen im Umfang ihrer Anfechtung.

1.4. Zur Ermittlung des Geldunterhalts für den Minderjährigen sind - auf Grundlage der voranstehenden Erwägungen - eingehende (neue) Berechnungen erforderlich. Zur Durchführung dieser Berechnungen ist der angefochtene Beschluss im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen (vgl § 70 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0114942).

2.1. Unbegründet ist das Rechtsmittel allerdings, soweit darin die von den Vorinstanzen angewandte Berechnungsmethode für den Unterhalt - abgesehen von der fehlenden Berücksichtigung der Familienbeihilfe - deshalb als unrichtig angegriffen wird, weil sie zu einer Überalimentierung im Fall überdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen führe und nicht berücksichtige, dass auch in solchen Fällen der Ausgleichszulagenrichtsatz die Grenze für die Selbsterhaltungsfähigkeit sei.

2.2. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (RIS-Justiz RS0047554). Wenn ein Kind nur so viel selbst verdient, dass es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, dann kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, muss doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0047500). Maßgeblich ist der standesgemäße Unterhalt, also die Fähigkeit des Berechtigten, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse selbst zu befriedigen (RIS-Justiz RS0047567, RS0126096, RS0111992, RS0047602).

2.3. Das Kind soll auch während der Ausbildung am Lebensstandard seiner Eltern teilhaben (RIS-Justiz RS0047578, RS0047665), sind doch bei der Unterhaltsbemessung die Verhältnisse in einer intakten Familie maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0047558). Der Ausgleichszulagenrichtsatz kann hier nur bei einfachen Verhältnissen als Maßstab dienen (RIS-Justiz RS0047514, RS0047645 [T3], RS0047555). Ob einfache Verhältnisse vorliegen ist danach zu beurteilen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt (RIS-Justiz RS0047565 [T2]).

2.4. Da der Regelbedarf eines Siebzehnjährigen 431 EUR im Monat beträgt (was weit unter 20 % des Einkommens des Vaters von 4.439 EUR liegt), sind die Vorinstanzen zutreffend von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen ausgegangen, da er nicht jenen Verdienst erreicht, der ihm nach der Prozentmethode ohne eigenes Einkommen zustünde. Die von der Mutter erbrachten Natural- und Betreuungsleistungen sind bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, da die Lehrlingsentschädigung als Eigeneinkommen zwar den Unterhaltsanspruch des Kindes mindert; es dürfen jedoch weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen (RIS-Justiz RS0047748 [T1]).

2.5. Die vom Vater vertretene Auffassung, wonach Gehälter von Berufsanfängern als Maßstab für die Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehen seien, wird vom Obersten Gerichtshof abgelehnt (4 Ob 540/94 = RIS-Justiz RS0047559).

2.6. Eigenes Einkommen des Kindes verringert seinen konkreten Bedarf (RIS-Justiz RS0047440 [T3]); es ist im Verhältnis von Betreuungsaufwand und Geldunterhaltsanspruch (Prozentmethode) auf betreuenden und geldalimentationspflichtigen Elternteil aufzuteilen. Der konkrete Geldunterhalt ist nach der Entscheidung 2 Ob 77/97f wie folgt zu berechnen: Kindeseinkommen x Geldunterhalt: (Geldunterhalt [Prozentmethode] + Differenz zwischen Mindestpension und Regelbedarf). Die Vorinstanzen sind hievon nicht abgewichen.

3.1. Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt (Luxusgrenze), bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten, Überalimentierung käme. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu limitieren, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt (RIS-Justiz RS0047424, RS0047458).

3.2. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend davon abgesehen, den Unterhalt im Sinne der Luxusgrenze zu beschränken. Bei einem Regelbedarf von 431 EUR läge diese Grenze bei 1.077,50 EUR im Monat, dies ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistung für das Kind. Hier liegt der Geldunterhaltsanspruch des Minderjährigen (vor Berücksichtigung seines Eigeneinkommens und der steuerlichen Entlastung durch die Familienbeihilfe) rechnerisch bei 887,80 EUR und damit wesentlich unter dem 2,5-fachen Regelbedarf.

3.3. Auch die Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Minderjährigen führt hier noch nicht zu einer unangemessenen Überalimentierung. Sinn der Rechtsprechung zur Luxusgrenze ist es, dem Kind nicht die Motivation zur eigenen Arbeit zu nehmen. Dies wäre jedoch zu befürchten, könnte es durch eigenen Zuverdienst nicht in Summe auch nur geringfügig mehr als den 2,5-fachen Regelbedarf zur Verfügung haben, falls - folgt man der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung - sein Geldunterhaltsanspruch bei Übersteigen dieser Grenze entsprechend gekürzt würde.

3.4. Ein positiver pädagogischer Effekt liegt somit schon darin, dass der Minderjährige im Fall des Verlustes seiner Lehrstelle einen deutlichen Einschnitt in seinem Einkommen hinnehmen müsste. Unter diesen Umständen kann der Vater nicht plausibel machen, weshalb ein Gesamteinkommen des Kindes, das den 2,5-fachen Regelbedarf nur geringfügig übersteigt, schädlich oder geradezu verschwenderisch sein soll.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00109.14D.0717.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAD-33905