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Wie kann der Stiftungsvorstand die Stiftungserklärung ändern?
Der Stifter kann die Stiftungserklärung grundsätzlich nur ändern, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Der Stiftungsvorstand kann aber in bestimmten Ausnahmefällen korrigierend eingreifen: Es müssen „geänderte Verhältnisse“ vorliegen, die Änderungen müssen dem hypothetischen Willen des Stifters entsprechen und vom zuständigen Gericht genehmigt werden. Diese bereits in § 33 Abs. 2 PSG festgelegten Voraussetzungen hat der OGH jetzt näher erläutert; die Begründung kann meines Erachtens aber nicht vollständig überzeugen.
1. Sachverhalt
Die im Jahr 1999 gegründete und vermutlich sehr vermögende Familienstiftung ist in erster Linie an der P. GmbH beteiligt. Bei der Gründung legten die 13 Stifter fest, dass der Stiftungsvorstand die Begünstigten nach bestimmten Richtlinien festlegt. Begünstigte dürfen nur Nachfahren des Unternehmensgründers sein, die nach dem Gesellschaftsvertrag der P. GmbH berechtigt sind, unbeschränkt Anteile an dieser Gesellschaft zu erwerben.
Die Stifter und Gesellschafter hielten es damals bereits für möglich, dass die Anteile in Zukunft – nach einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages – auch Ehegatten der Nachfahren offenstehen könnten. Eine entsprechende Änderung...