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AR aktuell 6, Dezember 2014, Seite 25

Verringerte Lohnnebenkosten bei Vorständen und Geschäftsführern

Stefan Schuster

Das Insolvenz-Entgelt und auch der abzuführende Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben eine durchaus vitale Geschichte innerhalb der letzten 10 Jahre hinter sich. Der OGH hatte sich unlängst mit dem Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer AG auf Insolvenz-Entgelt zu beschäftigen. Der Inhalt des Urteils, dass Vorstände einer AG und faktisch weisungsfreie Geschäftsführer keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben, sollte sich nun auch in den Lohnnebenkosten widerspiegeln.

1. Das IESG – Zweck und Anpassungen

1.1. Historie und Zweck

Das IESG wurde mit Wirkung zum in seiner Ursprungsfassung in Kraft gesetzt. Zweck war einerseits die Sicherung der Entgeltansprüche von Arbeitnehmern (vermögensrechtlicher Zweck) und andererseits die Gewährleistung einer raschen, vollständigen und nicht bloß quotenmäßigen Auszahlung im Insolvenzfall, um die Bestreitung des Lebensunterhalts von Arbeitnehmern weitgehend zeitlich friktionsfrei zu gewährleisten (sozialer Zweck). Klar und deutlich wurden damit vermögensrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer einem besonders begründeten Schutz unterstellt. Die Sicherung existentieller Bedürfnisse ist ebenso aus den festgelegten Grenzbeträgen v...

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