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AR aktuell 6, Dezember 2014, Seite 5

Diversität in Aufsichtsräten

Über den Mehrwert formalisierter Profilerstellung und strukturierter Suche

Edeltraud Hanappi-Egger und Heike Mensi-Klarbach

Das AktG wie auch der Österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK) sehen neben der Berücksichtigung der fachlich ausgewogenen Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch ein Diversitätsgebot hinsichtlich Alter, Geschlecht und gegebenenfalls Internationalität vor. Die Fragen der Relevanz bzw. der Sanktionierung bei Nichteinhaltung sind nicht abschließend geklärt. Der vorliegende Beitrag zeigt basierend auf einer empirischen Stichprobe, welche Praktiken der Beschickung aktuell in Österreich vorherrschend sind und welchen Mehrwert der Fokus auf die Beschickungspraxis für den Aufsichtsrat haben kann. Darüber hinaus wird gezeigt, dass letztlich das Diversitätsgebot durch eine strategische und transparente Besetzung erfüllbar wird.

1. Das Diversitätsgebot nach AktG und ÖCGK

Bei der Besetzung von Aufsichtsräten ist nach § 87 Abs. 2 AktG auf die fachliche und persönliche Eignung sowie die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Gremiums zu achten. Das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, schreibt die Berücksichtigung von Diversität gesetzlich fest (§ 87 Abs. 2a AktG) und ist seit anzuwenden. Beinahe wortwörtlich findet sich die entsprechende Diversitätsregel im ÖCGK seit 2012 (Fassung vom Juli 2012) als verbindliche Vo...

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