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Entschlagungsrecht; Zeuge; Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Beweisantrag; Erkundungsbeweis
ZWF 2024/31
§§ 242, 252 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO
(= RIS-Justiz RS0117928)
Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereitfinden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden.