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Die gerichtliche Strafbarkeit von Beamten wegen rechtswidriger Vollziehung des Umweltrechts
Durch die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts kommt Beamten eine besondere Machtstellung in Bezug auf die Strafbarkeit des unmittelbaren „Umweltsünders“ zu. Sie können unter Umständen über dessen Strafbarkeit mitbestimmen. Die Frage, ob und wann Beamte der Umweltverwaltung wegen dienstlichen Fehlverhaltens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wurde durch Strafgerichte noch nicht beantwortet und ist in der Theorie höchst umstritten. Sie stellt den Ausgangspunkt dieses Beitrags dar.
1. Verwaltungsakzessorietät
Die Umweltstraftatbestände der §§ 180 ff StGB sind wesentlich durch die Verwaltungsakzessorietät gekennzeichnet. Sie normiert das tatbestandsmäßige Anknüpfen der Strafbestimmungen an verwaltungsrechtliche Verhaltensnormen. Die Verwirklichung der Umweltdelikte (mit Ausnahme des § 182 Abs 1 StGB) setzt ein Handeln „entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag“ des unmittelbaren Täters voraus. Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wer entgegen einer generellen Norm der nationalen Rechtsordnung oder einem individuellen Verwaltungsakt, insbesondere Bescheid oder Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ), handelt. Handeln des unmittelba...