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Verhältnismäßigkeit und Datenschutz bei der Sicherstellung von Daten(trägern)
Zwischen effizienter Strafverfolgung und effektivem Grundrechtsschutz
Die Sicherstellung von Datenträgern im Strafverfahren wirft Fragen über die richtige Balance zwischen der effektiven Strafverfolgung und dem wirksamen Schutz der Grundrechte von Betroffenen auf. Auch wenn die Sicherstellung von Smartphones oder Laptops für Strafverfolgungsbehörden „datentechnisch nicht bloß eine Insel, sondern mindestens ein Kontinent mit beispiellosen Bodenschätzen“ darstellt, drängt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit darauf gerichteter Ermittlungsmaßnahmen auf. Der VfGH hat in einem richtungsweisenden Erkenntnis mehr als deutlich ausgesprochen, dass die derzeit geltenden Bestimmungen über die Sicherstellung, die (auch) für Datenträger gelten (§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO sowie § 111 Abs 2 StPO), unverhältnismäßig und aufgrund eines Verstoßes gegen Art 8 EMRK und § 1 DSG verfassungswidrig sind. Die Aufhebung dieser verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des in Kraft. Dieser Beitrag soll insbesondere die vom VfGH in seinem Erkenntnis vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsabwägungen beleuchten, um in weiterer Folge Schlussfolgerungen für die derzeit (noch) geltende Rechtslage zu ziehen und zu klären, was von den Strafverfolgungsbehörden bereits jetzt und vom Gesetzgeber noch in diesem Jahr zu beachten ist.