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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2024, RV/7101273/2024

Keine Familienbeihilfe für drittstaatsangehörige Angestellte des OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (OFID)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 10.2020-06.2023 Sozialversicherungsnummer *** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Über Aufforderung des Finanzamtes vom ("ALF Infoschreiben", wobei ALF für "antragslose Familienbeihilfe" steht) übermittelte ***BF1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) dem Finanzamt am als Antwort das ausgefüllte Formular "ALF 3" und legte diesem Schreiben eine Kopie der eigenen Legitimationskarte sowie der Legitimationskarte ihres Sohnes ***Name Sohn***, geboren am ***Geburtsdatum Sohn***, vor. Auf den Legitimationskarten war die Staatsangehörigkeit "***Drittstaat***" und unter "Funktion" die Eintragungen "Angestellte, OFID" und "Sohn v. Fr. ***Bf1***, Angestellte, OFID" angeführt. Die Legitimationskarten hatten eine Gültigkeit bis .

Mit Überprüfungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen der Bf. und ihres Sohnes.

Die Bf. beantwortete dieses Überprüfungsschreiben am und legte der Antwort Kopien der aktuellen Legitimationskarten (ihrer eigenen und jener ihres Sohnes) mit Gültigkeit vor.

Mit "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" wurde der Bf. mitgeteilt, dass der Bezug der Familienbeihilfe für ihren Sohn bis November 2024 verlängert werde.

Am brachte die Bf. einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ***Name Tochter***, geboren am ***Geburtsdatum Tochter***, ein. Diesem Antrag war eine Kopie der Legitimationskarte der Tochter mit Gültigkeit bis beigelegt. Aus dieser Karte war wiederum die Staatsangehörigkeit "***Drittstaat***" und unter "Funktion" der Vermerk "Tochter v. Fr. ***Bf1***, Angestellte, OFID" angeführt.

Das Finanzamt erließ am einen Rückforderungsbescheid betreffend die bereits für den Sohn für den Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2023 ausbezahlten Familienbeihilfe und begründete diesen Bescheid wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Lt. Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen vom , BGBl 677/1977 besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen. Gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben (§ 3 Abs. 4 Privilegiengesetz 1977).

Folglich sind daher auch die Dienstnehmer dieser Organisation sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die mit dem Dienstnehmer in einer Haushaltsgemeinschaft leben und die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen."

Ebenfalls am erließ das Finanzamt einen Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum ab 01/2023 abgewiesen worden ist. Die Begründung dieses Abweisungsbescheides entsprach jener des oben angeführten Rückforderungsbescheides. Dieser Abweisungsbescheid wurde von der Bf. nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Gegen den Rückforderungsbescheid brachte die Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte begründend aus:

[...]

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete diesen Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Lt. Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen vom , BGBl 677/1977 besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Im Falle einer solchen Befreiung sind die Bediensteten der internationalen Organisationen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen. Gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben (§ 3 Abs. 4 Privilegiengesetz 1977).

Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC Fund for International Development (BGBl. Nr. 248/1982) sind die Organisationen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit.

Folglich sind daher auch die Dienstnehmer dieser Organisation sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die mit dem Dienstnehmer in einer Haushaltsgemeinschaft leben und die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und legte diesem den Rückforderungsbescheid vom , die von ihr eingebrachte Beschwerde vom und die Beschwerdevorentscheidung vom bei. Die Bf. führte in diesem Vorlageantrag begründend im Wesentlichen aus, dass sie alle Unterlagen vorgelegt habe und dass die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ausschließlich auf ein Versäumnis der belangten Behörde zurückzuführen wäre. Auch wäre die Nicht-Zuerkennung der Familienbeihilfe verfassungswidrig (Vorbringen in der Beschwerde).

Ebenfalls am brachte die Bf. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO über den strittigen Rückforderungsbetrag von € 5.929,20 ein.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist ***drittstaatliche*** Staatsangehörige und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2023 Angestellte einer internationalen Organisation, nämlich dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung. Der am ***Geburtsdatum Sohn*** geborene Sohn der Bf. ist ebenfalls ***drittstaatlicher*** Staatsangehöriger.

Die Bf. hat für ihren Sohn die Familienbeihilfe beantragt und ist der Bf. diese Beihilfe für den Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2023 zuerkannt worden. Am beantragte die Bf. die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter, geboren am ***Geburtsdatum Tochter***.

Den Umstand, dass die Bf. bei einer internationalen Organisation tätig war, hat die Bf. der belangten Behörde insofern offengelegt, als die Bf. dem Finanzamt Kopien der Legitimationskarten vorgelegt hat, in denen die Staatsangehörigkeit "***Drittstaat***" und unter "Funktion" die Eintragungen "Angestellte, OFID" und "Sohn v. Fr. ***Bf1***, Angestellte, OFID" (sowie "Tochter v. Fr. ***Bf1***, Angestellte, OFID") angeführt waren.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Schriftstücken und aus den im Familienbeihilfenverfahren "FABIAN" des Finanzressorts hochgeladenen Unterlagen, insbesondere aus den seitens der Bf. vorgelegten Kopien der Legitimationskarten der Bf. und ihrer beiden Kinder, insbesondere ihres Sohnes, und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 3 enthält Regelungen für den Familienbeihilfenbezug durch Fremde und für Fremde, also jeweils durch oder für Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
(§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG).

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen BGBl 1966/66 sowie verschiedenen Abkommen mit internationalen Organisationen und Institutionen und verschiedenen bilateralen Abkommen genießen Diplomaten und bestimmte andere Personen Immunitätsrechte und verschiedene Privilegien.

Die Artikel 33 und 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen lauten:

Artikel 33
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

(5) Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen."

Artikel 37
Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Absatz 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Absatz 1 bezeichneten Vorrechte in Bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.

(3) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene Befreiung.

(4) Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im Übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die insbesondere auf steuerlichem Gebiet privilegiert sind, sind von bestimmten Sozialleistungen wie der Familienbeihilfe ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für die mit ihnen im selben Haushalt lebenden und ebenfalls von den gewährten Privilegien profitierenden Familienmitglieder (vgl. Art 37 Wiener Übereinkommen).

Das jeweilige Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der betreffenden internationalen Organisation regelt (unter anderem) die Privilegien von Angestellten dieser Organisation. Die Privilegien von Angestellten des OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (OFID) sind insbesondere in den Artikeln 22 und 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds geregelt. Der Art. 22 Abs. 1 lit. d bis f, Abs. 2 lautet (Fettdruck durch BFG):

Artikel 22
Angestellte von OFID
(1) Angestellte von OFID genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: (…)

(d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von OFID für frühere oder gegenwärtige Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei OFID erhalten;

(e) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zum österreichischen Sozialversicherungssystem ergeben;

(f) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden;

(2) Die Angestellten von OFID und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für österreichische Staatsbürger, Personen anderer Staatsbürgerschaft, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichgestellt sind, oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich.

Die Bf. (wie auch für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder) ist daher gemäß Art. 22 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (OFID) über den Amtssitz des Fonds als Angestellte des OFID (wie auch deren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder) von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen.

Für eine andere internationale Organisation, nämlich die OSZE hat der UFS bereits im Jahr 2013 ausgesprochen, dass gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl 1993/511 i.V.m. Abschnitt 39 lit b des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen für Angestellte dieser Organisation kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt; der Verwaltungsgerichtshof hat die das Beschwerdeverfahren in der Folge eingestellt (, Beschwerde von , abgelehnt, Beschwerdeverfahren vom VwGH mit Beschluss eingestellt).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind die Bf. und ihr Sohn unstrittig ***drittstaatliche*** Staatsangehörige und ist die Kindermutter Angestellte der OFID.

Unter Zugrundelegung der Bestimmung der §§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (OFID) über den Amtssitz des Fonds, wonach Angestellte des OFID und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind, bestand für die Bf. für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Zu dem Vorbringen der Bf. wonach das Versäumnis, welches zu einer "unberechtigten Auszahlung" der Familienbeihilfe an die Bf. geführt habe, eindeutig bei der verantwortlichen Behörde und nicht bei der Antragstellerin gelegen wäre, ist festzuhalten, dass das Familienlastenausgleichsgesetz auf ein Verschulden der Behörde oder der antragstellenden Person nicht abstellt. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich sohin eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl. z.B. ; ; ; ; ; ; ; ).

Es kommt daher nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (z.B. ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (; ). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der FB (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder durch einen Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Art der Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (z.B. ; ; ; ; , 2005/15/0080; , 2006/13/0174; , 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob/dass der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. VwGH 2012/16/0047 oder ).

Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist sohin ebenfalls nicht von Bedeutung (z.B. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ). Ebensowenig ist beachtlich, ob der Bezieher die Familienbeihilfen im guten Glauben entgegengenommen hat (z.B. ). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (z.B. ; ; ; ).

Daher ist es beispielsweise nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der Beihilfen die Beträge an einen anspruchsberechtigten Elternteil (vgl. ; , RV/7106471/2016) oder direkt an das Kind (vgl. ) weitergeleitet wurde.

Bei Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte und somit die Partei in einem Verfahren über die Rückforderung der Familienbeihilfe unverändert. Wurden demnach vom bisherigen Anspruchsberechtigten Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträge) zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom bisherigen Anspruchsberechtigten zu erfolgen (vgl ; , RV/7103242/2017). Dies gilt auch dann, wenn die Rückforderung deshalb erfolgt, weil das Kind selbst im Streitzeitraum einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl ).

Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs 1 bis 3 vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf ).

Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (z.B. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogenen Familienbeihilfen kein Ermessensspielraum bleibt (z.B. ). Zur Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist derjenige verpflichtet, der die Beihilfe zu Unrecht bezogen hat (z.B. ).

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen hatte die Bf. keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und stand einer bescheidmäßigen Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Beihilfen auch ein eventuelles Verschulden der belangten Behörde nicht entgegen. Der Beschwerde der Bf. konnte daher nicht Folge gegeben werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu der Frage des Bezuges von Familienbeihilfe durch Bedienstete internationaler Organisationen existiert eine einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist das Bundesfinanzgericht in dem gegenständlichen Erkenntnis von diesen Entscheidungen nicht abgewichen.

Auch gibt es eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur objektiven Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen und ist das Bundesfinanzgericht auch hinsichtlich dieser Judikaturlinie von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Da eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, war eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101273.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at