Einkommensteuergesetz
2024
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§ 70 EStG — Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 70 Abs 2 Z 2 letzter Satz lautet:
„Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.“
In-Kraft-Treten:
§ 70 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem zufließen (§ 124b Z 432).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Der pauschale Netto-Abzugsteuersatz soll bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 und 70 Abs 2 Z 2 zu keiner höheren durchschnittlichen Belastung als bei Veranlagung führen und orientiert sich daher grundsätzlich am Eingangssteuersatz; dementsprechend soll er nun auf 20% gesenkt werden. Der 20%-ige Netto-Abzugsteuersatz soll jedoch nur für zugeflossene Einkünfte, die einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, gelten. Für die...