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ZVers 4, Juli 2024, Seite 220

Risikoausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung

RSS-E 21/24

1. Nach den Behauptungen der Antragstellerin war der mit ihrem Kunden abgeschlossene Werkvertrag über die Errichtung eines Balkons, bei dem der Boden und das Geländer aus S. 221 Glasbahnen bestehen sollte, im Zeitpunkt der vom Geschäftsführer der Antragstellerin verursachten Beschädigung des Glasbodens bereits vollständig erfüllt. Der Balkon war fertiggestellt und an der Hausfassade fix montiert. Das von der Antragstellerin geschilderte Missgeschick passierte im Zusammenhang mit einem danach geäußerten Wunsch des Kunden nach einer weiteren, zusätzlichen Werkleistung und hatte nichts mit dem ursprünglich erteilen, inzwischen zur Gänze erfüllten Werkauftrag zu tun. Die Glasbahnen hatten bei Fertigstellung des Balkons keinen nachträglich hervorgekommenen Mangel. Der Schaden hat seine Ursache auch nicht in der Herstellung oder Lieferung oder Montage des Balkons; er ist erst danach eingetreten. An der bereits eingetretenen vollständigen Erfüllung des Werkvertrages durch den Werkunternehmer vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Werkbesteller seinen Teil der Vertragspflicht, nämlich die Werklohnzahlung, noch nicht erfüllt hat. Die Rechnungslegung, die Fälligkeit des Werk...

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