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Privathaftpflichtversicherung: Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr
RSS-E 20/24
1. Das Haftpflichtversicherungsrecht ist nach der Rechtsprechung vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (in der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen. Demgemäß ist die Antwort auf die Frage, wofür Versicherungsschutz besteht, aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag abzuleiten.
2. Ob daher in einer allfälligen Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung Deckung bestehen würde, kann dahingestellt bleiben, weil die Deckung rein aus dem abgeschlossenen Vertrag samt dessen allgemeinen Versicherungsbedingungen und deren Wortlaut abzuleiten ist.
3. Gemäß Art 7 der vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Daran anschließend knüpft sich eine demonstrative...