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Rechtsschutzversicherung: Kein Ersatz nach Art 6.3 ARB 2003 für nicht im Sinne der §§ 41 ff ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten
Art 6.3 ARB 2003
1. Bei der Prüfung, ob Verfahrenskosten gemäß Art 6.3 ARB 2003 als notwendig anzusehen sind, können die zu §§ 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
2. Kosten für Schriftsätze und einen Kostenrekurs, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nicht nach Art 6.3 ARB 2003 zu ersetzen.
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
...
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
...“
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob es sich bei den Kosten der Rechtsv...