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ZVers 4, Juli 2024, Seite 213

Unfallversicherung: Fahren ohne Lenkerberechtigung in einem Trialgarten als Verstoß gegen die Führerscheinklausel

Art 21.1.1 AUVB 2019

1. Die Führerscheinklausel (Art 21.1.1 AUVB 2019) gilt auch für Fahrten auf nicht öffentlichem Grund (hier: Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining in einem Trialgarten); sie zielt darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker auszusetzen.

2. Das versicherungsvertragliche Erfordernis einer Lenkerberechtigung gilt ungeachtet dessen, dass nach dem FSG bei Fahrten auf nicht öffentlichem Grund keine Lenkerberechtigung erforderlich ist.

3. Dass das konkrete Trial-Motorrad aufgrund seiner spezifischen Bauweise nicht zulassungsfähig war, steht der Annahme einer Obliegenheitsverletzung nicht entgegen, weil sich Art 21.1.1 AUVB 2019 auch auf typengleiche Kraftfahrzeuge bezieht.

Der 15-jährige Sohn des Klägers erlitt im Zuge der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining in einem Trialgarten einen Unfall, bei dem er sich eine Fraktur am rechten Bein zuzog. Zum Unfallszeitpunkt bestand zwischen den Parteien ein Unfallversicherungsvertrag, dem die AUVB 2019 zugrunde lagen und im Rahmen dessen für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität der Sohn des Klägers auf fremde Rechnung mitversichert war.

Die AUVB 2019 lauten auszugsweise:

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