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Rechtsschutzversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines zum Zweck eines Hausbaus gewährten Fremdwährungskredits wegen unwirksamer Konvertierungsklausel von Bauherrenklausel umfasst
Art ARB 1994
1. Werden aufgrund einer als intransparent und missbräuchlich angesehenen Konvertierungsklausel bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Bank, die zum Zweck eines Hausbaus einen Fremdwährungskredit gewährte, S. 212 erhoben, ist der Risikoausschluss nach Art ARB 1994 (Bauherrenklausel) erfüllt.
2. Die Klausel zum Risikoausschluss verstößt weder gegen § 6 Abs 3 KSchG noch gegen § 864a oder § 879 Abs 3 ABGB.
Die Kläger waren bei der Beklagten von 1999 bis zum aufrecht rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1994) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
...
1.11. im Zusammenhang mit
– der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
– der Planung derartiger Maßnahmen;
– der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs.
...
Artikel 9 – Wann und wie ...