Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufshaftpflichtversicherung: Zeitliche Deckung des Gewährleistungsrisikos bei Insolvenz des Subunternehmers
1. Bei einer dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Rahmenvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und einer Wirtschaftskammer, die zur Ausarbeitung der Rahmenvereinbarung einen Versicherungsmakler beauftragte, abgeschlossen wurde, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers.
2. Erweitert eine dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rahmenvereinbarung die Deckung nach den AHVB 2005 und den EHVB 2005 um das Gewährleistungs- und Garantierisiko des Versicherungsnehmers für den Fall der Insolvenz eines beauftragten Subunternehmers, steht der Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung im Zeitraum zwischen der Beauftragung des Subunternehmers und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den beauftragten Subunternehmer der Deckung nicht entgegen, sofern das Gewährleistungsrisiko durchgehend durch eine Deckungserweiterung versichert war.
Die Klägerin ist Bauträgerin und hat bei der Beklagten im Jahr 2008 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Als Vertragsgrundlage wurde die Rahmenvereinbarung H950 aus dem Jahr 2007 zwischen einem Fachverband, der Beklagten und der W. AG herangezogen, die die AHVB 2005 und die EHVB 200...