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ZVers 4, Juli 2024, Seite 204

Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalles bei aufeinanderfolgenden Kreditverträgen

Art 2.3, Art 7.1.8 und Art 8.1.1 ARB 2003

1. Werden zwei Kreditverträge hintereinander abgeschlossen und dient der erste Kreditvertrag nicht als Rahmenvertrag für den zweiten, ist ein hinsichtlich des ersten Kreditvertrages behaupteter Verstoß nicht geeignet, den Rechtskonflikt über den zweiten Kreditvertrag zumindest mitauszulösen.

2. Durch Übermittlung beider Kreditverträge ist die Auskunftsobliegenheit nach Art 8.1.1 ARB 2003 erfüllt.

3. Obwohl grundsätzlich auch Streitigkeiten über Finanzierungsvereinbarungen vom Risikoausschluss nach Art 7.1.8 ARB 2003 (Bauherrenklausel) umfasst sind, besteht Deckung, wenn der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, keine typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens ist.

Die Kläger waren bei der Beklagten vom bis zum rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

...

3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines D...

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