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ZVers 4, Juli 2024, Seite 199

Gewährleistungs- und Erfüllungsausschluss in der Betriebshaftpflichtversicherung

Art 1.1, Art 7.1.1 und Art 7.1.3 AHVB 2005

1. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Ausführung der bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert, weshalb Gewährleistungsansprüche, Erfüllungsansprüche und S. 200 Erfüllungssurrogate nach Art 7.1.1 und Art 7.1.3 AHVB 2005 von der Deckung ausgeschlossen sind. Gedeckt sind lediglich Ansprüche wegen Schäden, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen.

2. Sieht der Versicherungsvertrag eine Deckungserweiterung um Schäden wegen der zur Durchführbarkeit von Gewährleistungs- bzw Nachbesserungsarbeiten erforderlichen Beschädigung, Beseitigung, Entfernung oder Außerkraftsetzung von Sachen bzw Rechten des Auftraggebers oder sonstiger Personen vor, erstreckt sich diese Erweiterung nicht auf Schäden aufgrund der Beseitigung von Mängeln an dem vom Versicherungsnehmer hergestellten Gewerk selbst.

3. Auch die vertragliche Regelung, dass sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf von Subunternehmern durchgeführte Arbeiten erstreckt, führt nicht zu einem Einschluss der eigentlichen Mängelbehebungskosten für den Fall, dass das Gewerk nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Subunternehmer hergestell...

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