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Rechtsschutzversicherung: Fehlende Erfolgsaussichten bei Leasingfahrzeug mit manipulierter Abgassoftware
Art 9 ARB 2015
1. Die Frage, in wessen Vermögen der behauptete Schaden eingetreten und wer daher für die Forderung von Ersatz legitimiert ist, stellt ein wesentliches Kriterium für die (rechtliche) Beurteilung der Erfolgschancen dar.
2. Bei Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruchs wegen manipulierter Abgassoftware bedarf es bei Leasingfahrzeugen eines schlüssigen Vorbringens, weshalb im Vermögen des Leasingnehmers ein Schaden entstanden ist, widrigenfalls der Versicherer die Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ablehnen kann.
3. Daran ändert auch der Umstand, dass der Leasingvertrag nach dem Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, nichts, wenn der Abschluss des Kaufvertrages unter Vorbehalt der Finanzierung und dessen Zustandekommen erst mit Bedingungseintritt zugestanden wurde. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass von Anfang an eine Leasingfinanzierung beabsichtigt war und der Kaufvertrag mit dem Händler lediglich zur Spezifizierung des Leasinggegenstands abgeschlossen wurde.
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtssch...