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Keine Anwendung von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Prämien- und Leistungsanpassungsklauseln in der Krankenversicherung
Scharmer/I. Vonkilch publizierten jüngst die Ansicht, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Prämienanpassungsvereinbarungen in Krankenversicherungsverträgen Anwendung finde. Lege man die Entwicklungen in der mietrechtlichen Rechtsprechung auf Krankenversicherungsverträge um, könne hier ebenfalls die Unwirksamkeit zahlreicher Prämienanpassungsklauseln drohen. Die potenziellen wirtschaftlichen Konsequenzen seien enorm; die Belastung könne betroffene Versicherer an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bringen, wodurch die Problematik auch eine volkswirtschaftliche Dimension erhalte und der Gesetzgeber aufgerufen sei, einen Beitrag zur Schadensbegrenzung zu leisten. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass diese Ansicht nicht zutrifft, denn sie vernachlässigt den Regelungsgegenstand des § 178f VersVG, der nicht die Voraussetzungen für eine Prämienanpassungsklausel, sondern für ein viel weiter gehendes Gestaltungsrecht des Versicherers zur Prämien- und/oder Leistungsanpassung normiert, wobei der Versicherungsnehmer die Prämienerhöhung zwingend vermeiden kann, sodass Klauseln nach § 178f VersVG in ihrem Kern Leistungsanpassungsklauseln sind.
1. Regelungsgegenstand des § 178f VersVG
Der OGH hat den Regel...