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ZVers 4, Juli 2024, Seite 173

Information des Versicherungsnehmers über das anwendbare Recht

Michael Gruber

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht zu informieren. Diese vorvertragliche Informationspflicht hat naturgemäß bei grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen besondere Bedeutung. Denn bei diesen ist die Erwartung des Versicherungsnehmers, sein ihm bekanntes Heimatrecht sei auf den Vertrag anzuwenden, gegebenenfalls durch Information zu korrigieren. Auf einen grenzüberschreitenden Versicherungsvertrag kommt nach der Rom I-VO das Recht jenes Staates zur Anwendung, das die Parteien (zulässigerweise) wählen (Rechtswahl) oder das bei objektiver Anknüpfung anzuwenden ist. Die Rechtswahl wird in der Regel vom Versicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgeschlagen. Über diesen Vorschlag hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu informieren. Dann ist der Versicherungsnehmer in der Lage, sich entweder auf das zur Rechtswahl vorgeschlagene Recht einzustellen, oder er kann dann versuchen, in den Vertragsverhandlungen diese Rechtswahl zu ändern.

1. Die Rechtslage

1.1. Europäisches Sekundärrecht

1.1.1. Solvency II-Richtlinie

Gemäß Art 183 Abs 1 Unterabs 1 der Solvency II-Richtlinie muss das Nichtlebensversicherungs...

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