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SWK 20-21, 20. Juli 2024, Seite 984

Zuordnung der Einkünfte von Schauspielern zu einer Einkunftsart

Entscheidung: Ra 2021/13/0122 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: §§ 22, 25, 47 Abs 2, 70 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Filmproduktions-GmbH zahlte – im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten in Österreich – an beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Schauspieler steuerfreie Spesenersätze (Reise- und Hotelkosten) aus. Nach einer GPLA zog das Finanzamt die GmbH zur Haftung für die Lohnsteuer heran und setzte den Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) fest. Die GmbH hätte gemäß § 70 Abs 2 Z 2 EStG „in Anlehnung“ an § 99 EStG eine Abzugsteuer in Höhe von 20 % einbehalten sollen.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte unter anderem aus, die Schauspieler hätten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) erzielt.

Rechtliche Beurteilung: Der VwGH hat sich bereits mehrfach mit der Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung der Tätigkeit reproduzierender Künstler (zu denen grundsätzlich auch Schauspieler zu zählen sind) beschäftigt und dazu festgehalten, dass bei diesen die Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit – die grundsätzlich selbständiger Art ist – typischerweise eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung erforderlich macht. Dem...

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