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SWK 20-21, 20. Juli 2024, Seite 981

Steuerpflicht einer NATO-Pension

Art 11 Abs 1 lit d des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien (BGBl III 2021/197) erfasst nach dem Wortlaut nur solche Gehälter und Vergütungen von Beamten des Büros, die „im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro“ stehen. Von der NATO geschuldete Pensionsleistungen sind daher nur insoweit von der Befreiungsbestimmung erfasst, als sie auf eine Tätigkeit beim Verbindungsbüro in Wien zurückzuführen sind. Wurde der Steuerpflichtige während seiner Dienstzeit bei der NATO also nicht ausschließlich für das Verbindungsbüro in Wien tätig, ist die Steuerbefreiung zu aliquotieren. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich sind solche Pensionsleistungen zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Das Abkommen über das NATO-Verbindungsbüro in Wien steht dem Progressionsvorbehalt nicht entgegen (EAS 3452 vom ).

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