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SWK 20-21, 20. Juli 2024, Seite 951

Ministerratsvortrag zur kalten Progression

Entlastungsmaßnahmen im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression

(SWK) – Mit Wirksamkeit ab wurde die kalte Progression abgeschafft. Zwei Drittel des Inflationsvolumens werden hierbei automatisch angepasst. Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, einen Ministerratsbeschluss zur Abgeltung des verbleibenden Drittels zu fassen. Daher hat der Ministerrat am einen Umlaufbeschluss gefasst (MRV 104a/1), dessen Grundzüge im Folgenden dargestellt werden sollen. Die konkreten Gesetzesvorschläge sind von den zuständigen Bundesministern auszuarbeiten. Die Entlastungsmaßnahmen sollen jeweils ab wirken.

1. Entlastung von Erwerbseinkommen

  • Zusätzliche gestaffelte Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen: weitergehende Anpassung der für die Anwendung der ersten fünf Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge um weitere 0,5 Prozentpunkte:

    erste Tarifstufe auf 13.308 Euro;

    zweite Tarifstufe auf 21.617 Euro;

    dritte Tarifstufe auf 35.836 Euro;

    vierte Tarifstufe auf 69.166 Euro;

    fünfte Tarifstufe auf 103.072 Euro.

  • Volle Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus: Anpassung der der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln unterliegenden Absetzbeträge (Alleinverdienerabset...

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