Der gewerberechtliche Geschäftsführer
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1145. Exkurs: Der unternehmensrechtliche GeschäftsführerDie Bezeichnung „unternehmensrechtlicher“ Geschäftsführer dient der einfacheren Abgrenzung gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer und damit dem besseren Verständnis.
5.1. Funktion und Aufgaben der Geschäftsführer
5.1.1. Organfunktion und Anzahl der Geschäftsführer
235
Im Gegensatz zum gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt es sich beim unternehmensrechtlichen Geschäftsführer um ein (zwingendes) Organ der Gesellschaft. Nach § 15 Abs 1 GmbHG muss die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Es ist demnach den Gesellschaftern überlassen, wie viele Geschäftsführer sie bestellen. Wesentlich ist aber, dass sie zumindest einen Geschäftsführer bestellen, andernfalls ist die Gesellschaft handlungsunfähig (zur Bestellung eines Notgeschäftsführers siehe 5.2.4.). Im Gesellschaftsvertrag kann dabei eine konkrete Zahl oder auch eine Mindest- bzw Höchstzahl an Geschäftsführern festgelegt werden. Häufig wird aber auch iSd § 15 Abs 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. In diesem Fall sind die Gesellschafter in ihrer Entscheidung frei, wie viele Geschäftsführer sie mit Beschluss bestellen.