Der gewerberechtliche Geschäftsführer
2. Aufl. 2024
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S. 443. Haftung
3.1. Grundlagen
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Haftung heißt Einstehenmüssen für eine Pflichtverletzung und deren Folgen. Eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt in verwaltungsstrafrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht in Frage.
Im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung hat der gewerberechtliche Geschäftsführer gegenüber der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften einzustehen (siehe sogleich 3.2.).
§ 39 GewO normiert auch, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer gegenüber dem Gewerbeinhaber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften haftet. Daraus wird eine zivilrechtliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers abgeleitet. Bei Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften hat er somit einerseits eine Verwaltungsstrafe seitens der Behörde zu befürchten und andererseits einen Schadenersatzanspruch vom Gewerbeinhaber (siehe hierzu 3.3.1.).
Neben der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Gewerbeinhaber kommt ausnahmsweise eine solche auch gegenüber Dritten in Betracht (siehe dazu unter 3.3.2.). Dabei sieht die GewO keine ausdrückliche Haftungsbestimmung zugunsten Dritter vor, sodass auf die allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen z...