Der gewerberechtliche Geschäftsführer
2. Aufl. 2024
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S. 11. Einleitung: Gewerbliches Berufsrecht
1.1. Allgemeines zum gewerblichen Berufsrecht
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Alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten unterliegen der GewO, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (Generalklausel-Ausnahme-System) oder sonst vom Kompetenztatbestand Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG nicht umfasst sind. Ausgenommen sind etwa die Land- und Forstwirtschaft, der Bergbau, der Betrieb von Sportanlagen, das Theater- und Kinowesen sowie der Betrieb einer Eisenbahn oder eines Luftfahrtunternehmens. Für alle Tätigkeiten, die der GewO unterliegen, muss eine Gewerbeberechtigung im Rahmen der Gewerbelizenz bestehen.
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Die GewO bildet den rechtlichen Ordnungsrahmen für den zahlenmäßig größten Teil der selbständigen Erwerbstätigkeiten, sie gilt daher als Magna Charta der gewerblichen Wirtschaft und als Zentralgesetz des öffentlichen Wirtschaftsrechts.
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Die GewO umfasst sowohl Regelungen des gewerblichen Be...