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ISR 9, September 2021, Seite 351

Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Maximilian Borschel

AO § 41 Abs. 1 Satz 1; DBA-USA 1989/2008 Art. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4a, Nr. 5, Nr. 5a, § 9 Abs. 4 Sätze 1–3, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 155 Satz 1; ZPO § 293

Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist.

BFH Urt. - VI R 21/18 - ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.VIR21.18.0

Das Problem: Aufgrund der immer weiter zunehmenden internationalen Ausrichtung deutscher Unternehmen ist es mittlerweile usus, dass Mitarbeiter innerhalb eines multilateral agierenden Konzerns zeitlich befristet in ausländischen Betriebsteilen tätig werden, um dort Erfahrungen zu sammeln oder weiterzugeben.

Im alten Reisekostenrecht war der Begriff der „“ nicht gesetzlich definiert. Seine Konkretisierung basierte ausschließlich auf der Rspr. des BFH. Dieser zog bei der Beurteilung der Frage, wo ein Arbeitnehmer seine regelmäßige ...

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