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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 143

Einstweilige Verfügung auf Grundlage der sicherheitsbehördlichen Dokumentation

iFamZ 2022/116

§ 382c EO

Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht dann zulässig, wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden getroffen hat.

Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach § 382c EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Die Erlassung eines Annäherungsverbots setzt nach § 382c Z 3 EO eine umfassende Interessenabwägung voraus.

Das Erstgericht erließ (…) antragsgemäß die gem § 382c EO (idF Gesamtreform des Exekutionsrechts, BGBl I 2021/86) beantragte einstweilige Verfügung. (…) Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners, der auch eine Beweisrüge erhob, nicht Folge. Rechtlich führte es aus, sein Vorbringen, er habe die Kinder der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers – den Dritt- und die Viertantragstellerin – im Telefongespräch mit deren Großvater nicht bedroht, verstoße gegen das Neuerungsverbot und sei daher unbeachtlich. Dasselbe gelte auch für seine Behauptung, er könne seine Arbeit als Fahrer eines Müllwagens nicht v...

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