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Art 16 Abs 1 Verbraucherkredit-RL ist dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher das Recht hat, vom Kreditgeber eine Kopie des Kreditvertrags sowie sämtliche Informationen zu verlangen, die nicht im Vertrag selbst enthalten sind, aber für eine genaue Überprüfung der Rückzahlungsbeträge unerlässlich sind
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art 16 Abs 1 – Vertragliche Rechte und Pflichten – Vorzeitige Rückzahlung – Ermäßigung der Gesamtkosten des Verbraucherkredits – Verlust einer Ausfertigung des Vertrags – Recht, vom Kreditgeber eine Zweitausfertigung des Vertrags zu erhalten;
https://doi.org/10.47782/oeba202407053101
Art 16 Abs 1 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher iSv Art 3 Buchst a dieser RL vom Kreditgeber eine Ausfertigung dieses Vertrags sowie alle Informationen zur Rückzahlung des Kredits fordern kann, die nicht im Vertrag selbst enthalten sind, aber unentbehrlich sind, um zum einen die Berechnung des Betrags zu überprüfen, den der Kreditgeber aufgrund der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits schuldet, die sich aus seiner vorzeitigen Rückzahlung ergibt, und zum anderen, um es diesem Verbraucher zu ermöglichen, eventuell eine Klage auf Rückzahlung dieses Betrags zu erheben.
EuGH (Zehnte Kammer) , C-326/22, Z. (Droit d’obtenir un duplicata du contra...