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ÖBA 7, Juli 2024, Seite 526

§ 92 ZPO: Ausländischer Rechtsträger mit inländischer Zweigstelle

§ 92 ZPO.

https://doi.org/10.47782/oeba202407052601

Die in § 92 Abs 1 ZPO vorgesehene Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei an einen ausländischen Rechtsträger, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im Firmenbuch eingetragenen (inländischen) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.

Aus der Begründung:

[1] Die Bekl ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Ungarn und betreibt im Inland eine Zweigniederlassung im Sprengel des ErstG.

[2] Über Antrag der Kl erließ das ErstG den Zahlungsbefehl vom , mit dem die Bekl zur Leistung von € 10.870 sA verpflichtet wurde. Zwei Versuche, den Zahlungsbefehl an der Anschrift der Zweigniederlassung zuzustellen, scheiterten, weil nach den Postfehlberichten die Bekl verzogen sei. Die Geschäftsführerin der Bekl befand sich zu dieser Zeit in Ungarn und hatte einen Nachsendeauftrag für die Anschrift des Sitzes der Bekl in Ungarn eingerichtet.

[3] IdF veranlasste das ErstG mit die von der Kl...

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