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ÖBA 7, Juli 2024, Seite 524

Zahlungen an einen Geschäftsunfähigen

§§ 331, 877, 1424 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba20240705240

Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Nach der Rsp verbietet es jedoch die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 S 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen.

Würde bereits die bloße Abhebung des Geldbetrags vom Konto des Geschäftsunfähigen eine Rückforderung unter Berücksichtigung der erwähnten Beweiserleichterung regelmäßig ausschließen, käme es faktisch zu der von der Rsp nicht gewünschten Beweislastumkehr zu Lasten des Kondiktionsgläubigers.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Der im Spruch der E angeführte Zweitkläger ist der eingeantwortete Erbe nach der Verlassenschaft des ...

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