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Zur Anfechtung gegen Ehefrau eines faktischen GmbH-Geschäftsführers
https://doi.org/10.47782/oeba202407051901
Der faktische hat gleich dem rechtlichen Geschäftsführer „Insiderstellung“, maW eine „besondere Informationsmöglichkeit“ über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Dies rechtfertigt, auch ihn als „Mitglied des Leitungsorgans“ iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO zu qualifizieren. Nach § 32 Abs 2 letzter Satz IO sind auch die in § 32 Abs 1 IO aufgezählten nahen Angehörigen – hierunter die Ehegatten – der zuvor in § 32 Abs 2 IO genannten Personen nahe Angehörige. Als Ehegattin (§ 32 Abs 1 IO) eines faktischen Geschäftsführers und damit Mitglied des Leitungsorgans der Schuldnerin (§ 32 Abs 2 Z 1 IO) ist die Ehegattin daher selbst nahe Angehörige der Schuldnerin.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Über das Vermögen der C GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wurde mit insolvenzgerichtlichem Beschluss vom das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die Bezeichnung des Verfahrens wurde mit Beschluss vom auf Konkursverfahren abgeändert.
[2] Die Schuldnerin war im Jahr 2007 gegründet worden. Ihr alleiniger Geschäftsführer war bis M K. Dieser war während des gesamten Zeitraums zudem als Kassier vertretungsbefugtes Organ des Vereins C, des Mehrheitsgesellschafters d...