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Zum Stimmrecht des Masseverwalters eines GmbH-Gesellschafters
https://doi.org/10.47782/oeba202407051601
Im Konkurs eines Gesellschafters wird dessen Stimmrecht in der GmbH durch den Masseverwalter nur soweit ausgeübt, als es sich bei der Beschlussfassung um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.
Aus der Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist die A GmbH mit dem Sitz in W eingetragen (idF: Gesellschaft). Als Alleingesellschafterin und einzige Geschäftsführerin ist S Z eingetragen.
[2] Am wurde über das Vermögen der Alleingesellschafterin das Konkursverfahren eröffnet und Dr. M S zum MV bestellt. Dieser fasste am die Beschlüsse auf Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und auf Bestellung des nunmehrigen Antragstellers und Rechtsmittelwerbers zum Geschäftsführer.
[3] Der ASt meldete unter Hinweis auf diesen Sachverhalt die Löschung der bisherigen Geschäftsführerin, seine eigene Eintragung als neuer Geschäftsführer und die Änderung d...