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Vorrang der geprüften Gesellschaft bei der Abschlussprüferdritthaftung?
Überlegungen zu OGH 3 Ob 58/23k
OGH 3 Ob 58/23k beschäftigt sich erneut mit der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber einem Vertragspartner der geprüften Gesellschaft (sog „Dritthaftung“). Der OGH bestätigt seine gefestigte Vorjudikatur, nach der sich die Dritthaftung auf einen (Prüfungs-)Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter gründet und die Haftungshöchstsumme (s § 275 Abs 2 UGB; § 62a BWG) für alle Geschädigten nur einmal gilt. Zum ersten Mal spricht der OGH aus, dass bei der Verteilung dieser Haftungshöchstsumme die geprüfte Gesellschaft Vorrang gegenüber geschädigten Dritten genießt.
https://doi.org/10.47782/oeba202407047201
In a recent decision (3 Ob 58/23k), the Austrian Supreme Court deals with the liability of the auditor vis-á-vis third parties (i.e. creditors and shareholders of the audited company). For the first time the Court states that the audited company must be satisfied with priority over third parties. This article critically examines the Court’s latest decision and argues that its reasoning is not convincing.
Stichwörter: Abschlussprüfer; Abschlussprüferhaftung; Abschlussprüferdritthaftung; Abschlussprüfung; Außenhaftung; Bankprüfer; Bankprüfung; Befriedigungsvorrang; Dritthaftung; Innenhaftung; Prioritätsprin...