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Kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension mangels Erwerbstätigkeit am „ersten Arbeitsmarkt“
1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (§§ 255 und 273 ASVG) setzt voraus, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen.
2. Für die Beurteilung des maßgeblichen Vergleichszeitpunktes am Beginn der Erwerbskarriere ist nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung abzustellen, sondern vielmehr kombiniert auf beide Elemente, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Eintritt in die Pflichtversicherung. Ist der Versicherte dementsprechend noch nicht in das Erwerbsleben eingetreten, kann ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit somit nicht eingetreten sein.
3. Auf die Frage, ob die Aufnahme einer bestimmten Arbeitstätigkeit durch den Versicherten nach den Umständen des konkreten Falles bereits als Eintritt in das Berufs- bzw Erwerbsleben zu qualifizieren i...