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ASoK 7, Juli 2024, Seite 287

Universitäten-Kollektivvertrag: Begünstigte Kündigungsmöglichkeit bei Wegfall bzw Reduktion der Drittmittelfinanzierung zur Beschäftigung eines Projektmitarbeiters

1. § 20 Abs 1 und 2 des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (im Folgenden: Kollektivvertrag) enthält Regelungen zur Vereinbarung einer Möglichkeit der Kündigung. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1159 ABGB und § 19 AngG können die Parteien des Arbeitsvertrages auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. § 20 des Kollektivvertrages bemüht sich vor diesem Hintergrund um eine Präzisierung und schränkt die Option der Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich ein. Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit ist bei Befristungen von bis zu zwei Jahren rechtsunwirksam. Bei längeren Befristungen kann eine Kündigung erst nach zwei Jahren ausgesprochen werden (§ 20 Abs 1 Satz 2 und 3 des Kollektivvertrages). Diese Frist schränkt § 20 Abs 2 des Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen von Projektmitarbeitern (§ 28 und § 50 Abs 2 des Kollektivvertrages) auf 18 Monate ein, wenn die Projektfinanzierung durch Dritte nicht mehr gesichert ist.

2. Projektmitarbeiter sind gemäß § 28 Satz 1 des Kollektivvertrages Arbeitnehmer, die befristet für die Dauer von wissenschaftlichen ...

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