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ASoK 7, Juli 2024, Seite 286

Ausbildungskostenrückersatz: Wirksame Rückzahlungsvereinbarung nur bei Unterfertigung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grundsätzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben, kommt ein dem Schriftlichkeitsgebot unterliegender Vertrag doch kraft ausdrücklicher Anordnung des § 886 ABGB erst mit der Unterschrift „der Parteien“ zustande. § 2d AVRAG verlangt eine „schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“. Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist.

2. Für eine interpretative Beschränkung der Schriftlichkeit in § 2d AVRAG auf den Arbeitnehmer besteht keine Grundlage. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio legis notwendigen Ausnahmeregel. Zwar richtet sich die Reichweite des Formgebots auch nach dem Formzweck. Dieser liegt im Schutz des Arbeitnehmers, dem die Reichweite der Verpflichtung, die er eingeht, deutlich gemacht werden soll, aber letztlich auch in der Erleichterung und Sicherung des Bewei...

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