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ASoK 7, Juli 2024, Seite 285

Keine (rückwirkende) Pflicht zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen bei eingetretenem Verfall nach Kollektivvertrag

1. Nach § 26 Abs 8 AZG haben Arbeitnehmer einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden. Wird dem Arbeitnehmer die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt, ordnet § 26 Abs 9 AZG als Sanktion die Hemmung von Verfallsfristen an.

2. Nach Abschnitt XX Punkt 1. des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass kollektivvertragliche AusschlussS. 286 fristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind, weil derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur dann, wenn sie zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, könnten derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig sein.

3. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übermittlung von monatlichen Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 Abs 8 AZG (hier: für die...

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