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Stichtagsregelung bei Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche: Kein Zweifel an Verfassungskonformität
1. § 15f Abs 1 MSchG in der durch BGBl I 2019/68 geänderten Fassung lautet: „Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet.“ Diese Fassung trat gemäß § 40 Abs 29 MSchG mit in Kraft und galt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
2. Der Initiativantrag vom (IA 338/A 26. GP), auf den die Novelle BGBl I 2019/68 zurückgeht, hatte ein generelles Inkrafttreten des neu zu fassenden § 15f Abs 1 MSchG mit vorgesehen: „Das Inkrafttreten wird auf geändert und für alle Frauen, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.“
3. Die Vorinstanzen wiesen das Zahlungs- und Feststellungsbegehren der Klägerin ab, die jeweils ein Jahr Karenzzeiten infolge der Geburt ihrer beiden Kinder 2014 und 2016 als Vordienstzeiten für ihr Besoldungsdienstalter als Basis ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung berücksichtigt wissen will, weil sie die Regelung des § 40 Abs 29 MSchG in der Fassung BGBl I 2019/68 als geschlechter- und altersdiskrimi...