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Arbeitnehmerschutz-Kontrollsystem auch bei eigenmächtigen Handlungen „absoluter Vollprofis“ erforderlich
1. Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung.
2. Schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, entlastet den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: Halten der Motorsäge im Bereich des Kopfes entgegen den Anweisungen der Bedienungsanleitung über Schulterhöhe) Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass auch der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter (laut Revisionswerber war der Arbeitnehmer ein „absoluter Vollprofi“ im Umgang mit der Motorsäge) nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems ersetzt, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann.
S. 285 3. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dar...