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I. Sonderwochengeld
Befindet sich eine Person in Elternkarenz und bezieht sie kein Kinderbetreuungsgeld mehr, so kann kein Anspruch auf Wochengeld entstehen (umgangssprachlich: „Wochengeldfalle“). Dies liegt daran, dass die durch den Kinderbetreuungsgeldbezug vermittelte Teilversicherung in der Krankenversicherung mit dem Bezugsende geendet hat.
Für diese Personengruppe wird durch das am vom Nationalrat und am vom Bundesrat beschlossene Sonderwochengeld-Gesetz, BGBl I 2024/64, ein Sonderwochengeld geschaffen. Dieses Sonderwochengeld-Gesetz beinhaltet neben Novellen im ASVG, im B-KUVG, im KBGG und im FLAG auch Änderungen im MSchG, im VKG, im BMSVG und im LAG 2021.
1. ASVG und B-KUVG
Das Sonderwochengeld (§ 163 ASVG) wird rückwirkend ab eingeführt; Personen, die rückwirkend einen Anspruch erhalten, können diesen bis beim zuständigen Krankenversicherungsträger geltend machen.
Das Sonderwochengeld weist zwei wesentliche Unterschiede zum regulären Wochengeld auf. Anders als das reguläre Wochengeld wird es im Falle des Vorliegens eines fach-, arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen Zeugnisses nach § 120 Z 3 Satz 2 ASVG nicht ab dessen Ausstellung, sondern erst ab dem Ende der Karenz oder ab dem Eintritt des absoluten Beschäftigungsverbots geleistet.
Außerdem weicht die Bemessung...