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ASoK 7, Juli 2024, Seite 272

Die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion bei entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern

Unter besonderer Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Bestimmungen

Christoph Wiesinger

Auch Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich unterliegen hinsichtlich jener Arbeitnehmer, die (wenn auch nur vorübergehend) in Österreich tätig werden, den österreichischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Und die Arbeitsinspektion ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, deren Einhaltung zu überwachen. Allerdings gibt es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten rechtliche Besonderheiten, die zu beachten sind.

1. Anwendbarkeit materiell-rechtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften

Die Regelungen der Rom I-VO, die sonst oft im Arbeitsrecht eine Rolle spielen, sind für das Arbeitnehmerschutzrecht – jedenfalls im Hinblick auf die Arbeitsinspektion – ohne Bedeutung, weil es sich dabei nicht um individualvertragliche Ansprüche handelt. Das Arbeitsvertragsstatut spielt daher keine Rolle für die Frage der Geltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Im Unionsrecht besteht mit der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie eine Regelung für den Arbeitnehmerschutz. Diese Richtlinie ist aber nicht primär dem Entsenderecht zuzuordnen, weil sie allgemein Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz enthält. Grund für ihre S. 273 Erlassung war die Festlegung eines Mindeststandards im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, dam...

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