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Ausbildungskostenrückersatz in der jüngeren Judikatur und im Hinblick auf § 11b AVRAG
Aktuelle Auslegungsfragen
Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die er auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann (§ 2d Abs 1 AVRAG). Eine Rückerstattung der Ausbildungskosten ist nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zulässig (§ 2d Abs 2 AVRAG). Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren (in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren) nach dem Ende der Ausbildung beendet wurde, wobei die Höhe der Rückerstattung monatlich zu reduzieren ist (§ 2d Abs 3 AVRAG). Der Anspruch des Arbeitgebers ist weiters von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig und entfällt insbesondere bei (nicht vom Arbeitnehmer verschuldeten) Arbeitgeberkündigungen (§ 2d Abs 4 AVRAG). Aufgrund häufiger Auffassungsunterschiede zur Zulässigkeit eines Ausbildungskostenrückersatzes besteht eine umfangreiche Judikatur und auch der neue § 11b AVRAG (eingeführt mit der Novelle BGBl I 2024/11, in Kraft getreten am ) berührt dieses Thema. Im Folgenden sollen insbesondere die neuere Judikatur und § 11b AVRAG näher erörtert werden.