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ASoK 7, Juli 2024, Seite 262

Der Dauerzugriff des Betriebsrats auf Arbeitnehmerdaten

§ 89 Z 1 ArbVG erlaubt dem Arbeitgeber keine proaktive Weitergabe von Arbeitnehmerdaten an den Betriebsrat

Peter Maska

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob das Recht des Betriebsrats, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer Einsicht zu nehmen, es dem Arbeitgeber erlaubt, dem Betriebsrat einen Dauerzugriff auf Arbeitnehmerdaten einzuräumen. Ausgehend von einer Entscheidung der Datenschutzbehörde, wonach die monatliche Übermittlung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber an den Betriebsrat nicht zulässig ist, wird geprüft, ob bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung dies nicht doch erlaubt sein könnte.

1. Einleitung

Der Betriebsrat ist nach § 89 Z 1 ArbVG berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Die Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung vom , 2021-0.512.929, festgestellt, dass die A1 Telekom Austria AG den Arbeitnehmer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie monatlich personenbezogene Daten des Arbeitnehmers...

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